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BGH, 13.03.1985 - IVb ZB 873/81 |
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- Wolters Kluwer
Berechnung des Versorgungsausgleichs nach der Scheidung einer Ehe - Bedeutung der Zielrichtung einer Beschwerde - Bedeutung einer Erwerbsunfähigkeitsrente im Rahmen des Versorugungsausgleichs nach der Scheidung einer Ehe
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80
Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen; …
Auszug aus BGH, 13.03.1985 - IVb ZB 873/81
Maßgebend ist in derartigen Fällen das tatsächlich gezahlte Ruhegehalt; es wird nach dem Verhältnis des in der Ehezeit verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten - beide begrenzt durch die vorzeitige Pensionierung - in den Versorgungsausgleich einbezogen (BGHZ 82, 66). - BGH, 11.04.1984 - IVb ZB 876/80
Berechnung des Ehezeitanteils tatsächlich gezahlter Altersrente
Auszug aus BGH, 13.03.1985 - IVb ZB 873/81
Das käme nur dann in Betracht, wenn mit einem Wegfall der Erwerbsunfähigkeit und der Entziehung der Rente nicht mehr zu rechnen wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673 m.w.N.). - BGH, 01.02.1984 - IVb ZB 49/83
§ 55 BeamtVG nF und Versorgungsausgleich
Auszug aus BGH, 13.03.1985 - IVb ZB 873/81
Der Ausgleichsbetrag nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG ist nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83 - BGHZ 90, 52 - FamRZ 1984, 565).
- BGH, 01.12.1982 - IVb ZB 532/81
Berechnung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des Ruhens gemäß BeamtVG § 55 …
Auszug aus BGH, 13.03.1985 - IVb ZB 873/81
Diesen Rechtsgrundsätzen sowie der ständigen Senatsrechtsprechung zur Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG (Beschlüsse vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358 - und vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005) entspricht eine neue Auskunft, die die Deutsche Bundesbahn am 20. Juni 1984 auf Anregung des Senats erteilt hat. - BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 767/80
Keine Bindung an Rechtsmittelanträge im Versorgungsausgleichsverfahren
Auszug aus BGH, 13.03.1985 - IVb ZB 873/81
Die weitere Beschwerde der Deutschen Bundesbahn, auf deren Zielrichtung es nicht ankommt (Senatsbeschluß vom 27. Juni 1984 - IVb ZB 767/80 - FamRZ 1984, 990 = NJW 1984, 2879), kann aus den dargestellten verfahrensrechtlichen Gründen allenfalls insoweit Erfolg haben, als es sich um die Verringerung des Ausgleichsbetrages von 449, 20 DM (Amtsgericht) auf 445, 08 DM (Oberlandesgericht) handelt. - BGH, 21.05.1980 - IVb ZB 580/80
Rechtswirkungen der Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren
Auszug aus BGH, 13.03.1985 - IVb ZB 873/81
Der Verlust des Rechts zur Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die auf das Rechtsmittel des Ehemannes ergangene Beschwerdeentscheidung zur Folge, soweit diese keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu Ungunsten der Deutschen Bundesbahn enthält (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 - FamRZ 1980, 773 = NJW 1980, 1960, 1961). - BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 794/81
Zugewinnausgleich bei Zusammentreffen einer beamtenrechtlichen Versorgung mit …
Auszug aus BGH, 13.03.1985 - IVb ZB 873/81
Diesen Rechtsgrundsätzen sowie der ständigen Senatsrechtsprechung zur Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG (Beschlüsse vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358 - und vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005) entspricht eine neue Auskunft, die die Deutsche Bundesbahn am 20. Juni 1984 auf Anregung des Senats erteilt hat.
- OLG Bamberg, 14.12.1988 - 2 UF 140/88
Nachehelicher Versorgungsausgleich; Berücksichtigung einer höheren …
Ohne eine derart feste Altersgrenze zu ziehen, aber dem konkreten Fall ähnlich hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 13. März 1985 (IVb ZB 873/81 - n.v.) bei einem 47 Jahre alten Beteiligten die Meinung vertreten, daß der Entzug der Erwerbsunfähigkeitsrente nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne.